Nachfolgend finden Sie fortlaufen ergänzte Informationen zum Covid -19 für Einrichtungen und Träger der Sozialen Arbeit.
Die wichtigsten Informationen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals sind im Folgenden zusammengestellt.
Häufige Fragen über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der CoronavirusSARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag, Stand 30.03.2020
Gültig ab dem 25. März 2020.
Auf der Internetseite https://www.aktion-mensch.de/corona.html , im Förderfinder und im Antragssystem DIAS https://antrag.aktion-mensch.de/ sind alle Informationen und Funktionalitäten gesetzt.
Die Förderbestimmungen haben wir Ihnen hier dieser E-Mail als barrierefreies PDF beigefügt.
Das Aktions-Förderangebot „Corona-Soforthilfe“ richtet sich insbesondere an Organisationen, die sich mit ihren Angeboten an Menschen wenden, die aufgrund von chronischen Erkrankungen, Alter oder Behinderungen zwingend Unterstützung ihrer Mitmenschen benötigen. Aber auch an sozial schlechter gestellte Menschen, die durch die zunehmende Schließung von Tafeln oder anderen Einrichtungen nicht mehr mit Lebensmitteln versorgt werden können.
Viele Menschen, die derzeit nicht ihre Wohnung verlassen wollen oder dürfen, brauchen derzeit Unterstützung beim Einkauf oder der Erledigung anderer Botengänge. Dem gegenüber stehen derzeit viele Hilfswillige.
Damit beide zueinander finden, gibt es verschiedene Netzwerke:
Die Einkaufshelfer
Über die-einkaufshelfer.de kann man sich als Helfer und auch als Hilfesuchender registrieren und hilfebedürftigen Personen in der Nachbarschaft die Einkäufe vor die Tür stellen. Das Portal vermittelt registrierten Helfern die Hilfsanfragen aus der eigenen Region.
www.die-einkaufshelfer.de/
nebenan.de
Nebenan.de hilft Nachbarn sich auf dem kurzen Weg miteinander zu verbinden. Hier werden Nachbarschaftinitiativen gegründet, Austausch gepflegt, Feste organisiert.
In der aktuellen Situation bietet nebenan.de Anregungen zur kontaktlosen Nachbarschaftshilfe an. Hilfesuchende werden mit Helfenden aus ihrer Umgebung verbunden.
Kontakt:
Tel: 0800 866 55 44
oder www.nebenan.de
Quarantänehelden
Es ist ein Netzwerk aus Menschen, die wegen des Coronavirus die Wohnung nicht mehr verlassen und im Alltag Hilfe brauchen – und freiwilligen Helfern.
Mitmachen geht einfach:
• Registrieren auf www.quarantaenehelden.org
• Postleitzahl eingeben
• auf Anfragen aus der eigenen Gegend reagieren oder selbst um Hilfe bitten
Das Netzwerk ist anonym. Name und Adresse der Hilfesuchenden werden nicht angezeigt, nur die Postleitzahl. Erst wenn Sie eine Anfrage beantworten, erhält der oder die Hilfesuchende Ihre E-Mail-Adresse. Über die Website können Sie dann z.B. Kontaktdaten austauschen.
Zudem haben sich in den sozialen Medien zahlreiche lokale Helfernetzwerke gebildet.
Bleiben Sie gesund und helfen Sie einander!
In den vergangenen Tagen sind fast allen Bundesländern Erlasse zu Schließungen der Werkstätten ergangen. Gerade für den ambulanten Bereich aber, z.B. Schulhelfer, Frühförderung, Bildung und ambulante Dienste fehlt häufig noch die Zusage einer Fortsetzung der Vergütung. Das kann Lebenshilfe-Vereine und Organisationen sehr schnell ruinieren. Daher ist gerade hierfür eine finanzielle Unterstützung essentiell.
Bei Aktion Mensch sollen in der Projektförderung auch Stornokosten übernommen werden sowie Projektänderungen und Verlängerungen möglich werden. Darüber hinaus soll es zwei Notprogramme geben, einerseits für Assistenz und Betreuungsdienste, andererseits für Organisationen wie die Tafeln.
Eine praktische Hilfe für Familien kann die Zahlung des Pflegeüberbrückungsgeldes sein. Die Bundesvorsitzende der Bundesvereinigung Lebenshilfe Ulla Schmidt hat in einem Schreiben den GKV-Spitzenverband gebeten klarzustellen, dass „Schul-, Kita- und Werkstattschließungen zur Infektionsprävention als akute Pflegesituation anerkannt werden.“ Dies wäre wichtig, um in diesen Fällen das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 2 Pflegezeitgesetz nutzen zu können.
Clemens Russell
Geschäftsführer des Landesverbands der Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Sehr geehrte Bundeskanzlerin, sehr geehrte Ministerpräsidentin, sehr geehrte Abgeordnete,
in der unser Land in ungeahntem Maße herausfordernden Corona-Krise bitte ich Sie um Unterstützung:
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, die BAG der Freien Wohlfahrt, die Sozialverbände VdK und SoVD, der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge sowie die BAGS halten die soziale Infrastruktur in unserem Land aufrecht.
Soziale Dienstleistungen, etwa für Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen oder Kinder und Jugendliche, sind Kern unseres Sozialstaates. Sie halten auch jetzt unser Gemeinwesen aufrecht, dürfen wegen Corona aber nur eingeschränkt angeboten werden. Angebote wie betreutes Wohnen, Tagesbetreuung und Frühförderung in Familien sind zum Beispiel derzeit kaum durchführbar. Daher droht ihren freien und gemeinnützigen Trägern durch die wegbrechende Finanzierung die Insolvenz. Ein Sterben dieser sozialen Infrastruktur können wir uns als Gesellschaft nicht leisten. Daher müssen diese Dienste und Einrichtungen in die Schutzschirme von Bund und Ländern einbezogen werden!
Unterstützen Sie dieses Anliegen in den anstehenden Beratungen und verhindern Sie das Wegbrechen der sozialen Infrastruktur in unserem Land! Sie alle kennen vor Ort die Akteure, die Dienste und Einrichtungen, die unverzichtbar sind!
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Russell
Geschäftsführer des Landesverbands der Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Die Landesregierung hat am gestrigen Abend die Schließung von weiteren sozialen und pflegerischen Einrichtungen als Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie beschlossen.
Sehr geehrte Frau Ministerin Drese,
in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten landesweit mehr als 8.000 Menschen.
Der Landesverband der Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist einer der großen Leistungsanbieter der Behindertenhilfe in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes.
Sehr geehrte Ministerin Drese,
in Verantwortung für die Menschen in diesen Einrichtungen im Zusammenhang mit den Ansteckungsrisiken durch das Corona-Virus fordern wir analog der Verfahrensweise in vielen anderen Bundesländern die
sofortige Schließung aller Werkstätten für behinderte Menschen im Land. Gebotene Abstände und notwendige Hygienemaßnahmen lassen sich in den Werkstätten nicht ausreichend sicherstellen.
Die sofortige Schließung muss durch einen rechtssicheren Erlass der Landesregierung angeordnet werden. Nur so kann beispielsweise etwaigen Regressansprüchen von Auftraggebern unserer Werkstätten begegnet werden.
Zudem fordern wir ein klares Bekenntnis der Kostenträger zur Finanzierung der Werkstätten. Geregelt werden muss zudem, ob und unter welchen Bedingungen systemrelevante Einrichtungen weiterhin arbeiten können, bspw. Küchen oder Wäschereien. Um die Betreuung der Menschen mit Behinderungen in den Wohneinrichtungen sicherzustellen, muss zudem Personal aus anderen Einrichtungen wie z. B. den Werkstätten im Wohnbereich arbeiten dürfen. Hierfür ist eine Anerkennung und Finanzierung auch bei ggf. anderer Qualifikation der Fachkräfte seitens der Kostenträger notwendig.
Unsere Fachkräfte in den Einrichtungen werden diese einschneidenden Maßnahmen mit Augenmaß und Professionalität umsetzen.
„Es sollte nun schnell und entschlossen gehandelt werden. Jede weitere Verzögerung erhöht das Ansteckungsrisiko von Menschen, die erstens ohnehin einen besonderen Schutzbedarf haben und von denen zweitens viele zu besonders gefährdeten Personengruppen zählen“, erklärt Clemens Russell, Geschäftsführer des Landesverbands der Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V..
Clemens Russell
Geschäftsführer
Das Corona-Virus hat mittlerweile Deutschland nahezu lahmgelegt. Es wird in sämtlichen Branchen zu Einschränkungen kommen, die in der Regel mit einem Arbeits- bzw. Entgeltausfall verbunden sein werden. Zur Milderung der hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen und Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Die Bundesregierung hat hierzu wesentliche Erleichterungen geschaffen, die auch kleineren Betrieben und Unternehmen helfen, die von einem Arbeitsausfall betroffen sind, der nicht den Großteil der Arbeitnehmer betrifft.
Unter Kurzarbeit wird eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Hat die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge, wird von sog. Kurzarbeit Null gesprochen.
Kommt es zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall kann es für den Arbeitgeber notwendig werden, Kurzarbeit anzuordnen. Der Arbeitsausfall kann neben wirtschaftlichen Gründen oder betrieblichen Strukturveränderungen auch unabwendbare Ereignisse wie Corona zur Ursache haben. Die Anordnung der Kurzarbeit soll zum einen die Entlastung des Betriebes durch Senkung der Personalkosten ermöglichen und andererseits die Erhaltung der Arbeitsplätze sicherstellen.
1. Für die Anordnung von Kurzarbeit bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage
Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres einseitig Kurzarbeit anordnen. Dies muss vorher vereinbart sein. Die Berechtigung, Kurzarbeit einseitig anzuordnen, kann sich aus einer auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektiven Regelung (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder auch unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Lässt der Arbeitsvertrag eine einseitige Kurzarbeitsanweisung nicht generell zu, muss der Arbeitgeber eine beabsichtigte Kurzarbeit mit den betroffenen Arbeitnehmern vorher individuell vereinbaren. Solch eine Einzelfallvereinbarung bedeutet zwar Zeit- und Verhandlungsaufwand für den Arbeitgeber und hängt von der Zustimmung des Arbeitnehmers ab, bietet aber den Vorteil, dass sie zeitlich nicht die ansonsten einzuhaltende Ankündigungsfrist bei der Kurzarbeit voraussetzt. Deshalb kann eine Zusatzvereinbarung auch sinnvoll sein, wenn bereits eine Regelung im Arbeitsvertrag existiert. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber sich die spätere einseitige Anordnung bzw. Verlängerung der Kurzarbeit vorbehalten, z.B. für den Fall, dass die Betriebsschließung länger andauert. Die Vereinbarung der Kurzarbeit muss vor der Einführung der Kurzarbeit liegen, sonst ist sie unwirksam.
Einen Sonderfall der Einführung von Kurzarbeit auch ohne Arbeitsvertrags-, Betriebsvereinbarungs- oder Tarifregelung regelt § 19 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen bei beabsichtigten Massenentlassung.
Prüfen Sie zunächst in den bestehenden Arbeitsverträgen, ob es bereits eine Regelung zur Kurzarbeit gibt. Diese findet sich meist unter „Arbeitszeit“. Findet sich in der Regelung eine Ankündigungsfrist für Kurzarbeit, müssen Arbeitgeber diese einhalten oder versuchen, mit den Arbeitnehmern eine kurzfristigere Zusatzvereinbarung zu schließen.
2. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen
Der Arbeitsausfall muss auf bestimmte, gesetzliche anerkannte Ursachen zurückzuführen sein. Er muss auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden, wie es z.B. jetzt der Fall ist. Auch wenn der Arbeitsausfall in Betrieben mit großer Öffentlichkeit auf einer behördlichen Empfehlung beruht, kommt wohl Kurzarbeit in Betracht.
Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt. Die Bundesregierung wird die Anzahl der betroffenen Beschäftigten voraussichtlich auf 10 % verringern, wenn die Umsetzungsverordnung des Arbeit-von-Morgen-Gesetzes in Kraft tritt (siehe unten). Die Kurzarbeit muss für die betroffenen Arbeitnehmer nicht in gleichem Maße vereinbart werden.
3. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Auch das ist im Moment anzunehmen.
4. In dem betroffenen Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergelt haben nur Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen. Also auch Kleinbetriebe haben einen Anspruch auf Kurzarbeit.
5. Der Arbeitsausfall muss von dem Betrieb unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden
Der Arbeitsausfall ist vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, möglichst schnell anzuzeigen. Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich frühestens für den Kalendermonat gezahlt, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Nach dieser Regelung reicht es aus, wenn die Anzeige am 31. März 2020 eingeht, damit Kurzarbeitergeld z.B. bereits für ab Mitte März erstattet wird.
Kurzarbeitergeld wird nur auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers gezahlt. Der Antrag auf das Kurzarbeitergeld ist mit einem von der Anzeige des Arbeitsausfalls gesonderten Formular zu stellen. Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, vollständige Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen der Kurzarbeit (insbesondere vertragliche Vereinbarungen, Anordnungen, Änderungskündigungen etc.) einzureichen.
Der Antrag auf das Kurzarbeitergeld (nicht die Anzeige, die bis zum Ende des Monats gestellt werden muss) ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird. Für beides finden Sie die Anträge auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de
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Die Anordnung der Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Aufhebung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, verliert aber gleichzeitig auch seinen Vergütungsanspruch. Wird die Arbeitszeit verringert, zahlt der Arbeitgeber also ein entsprechend verringertes Gehalt. Als Ausgleich erhält er dann aber einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur an den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld selbst und zahlt es auch selbst an die Arbeitnehmer aus. Dementsprechend muss das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgelegt werden, bis die Agentur für Arbeit die Zahlungen an den Arbeitgeber leistet. Zur Erstattung muss der Arbeitgeber sich den Empfang des Kurzarbeitergelds durch die Arbeitnehmer bestätigen lassen. Der Arbeitgeber kann im Formular des Antrags auf Kurzarbeitergeld auch beantragen, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt wird. Es ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt höchstens 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Förderungshöhe berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60% des ausgefallenen pauschalisierten Nettoentgeltes. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Arbeitnehmer bleiben in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert, auch bei vollständigem Arbeitsausfall bzw. Kurzarbeit Null. Soweit der Arbeitnehmer sog. Kurzlohn für tatsächlich weiter geleistete Arbeit erhält, tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus diesem Entgelt ergeben, je zur Hälfte. Den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose trägt der Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit allein.
Aus dem Kurzarbeitergeld fällt kein Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung und kein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose an. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge für das Kurzarbeitergeld allein. Die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers wird nach einem sog. fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent des Bruttounterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Die wirksame Einführung von Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist rechtlich unabhängig von der Gewährung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit. Die Arbeitszeit wird unabhängig davon verkürzt, ob der Arbeitgeber die Kurzarbeit ordnungsgemäß anzeigt und Kurzarbeitergeld beantragt. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, die Anzeige bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig und ordnungsgemäß zuzustellen und ihr alle notwendigen Informationen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu geben. Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur in „Ausnahmefällen“ verpflichtet, rechtlich gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen. Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, ihre Ansprüche auf Kurzarbeitergeld selbst geltend zu machen.
Ist die Kurzarbeit unwirksam vereinbart, dann ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, Annahmeverzugslohn in voller Höhe des normalen Entgelts zu zahlen. Wenn die Kurzarbeit wirksam vereinbart bzw. angeordnet wurde, aber es kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Gesetzesentwurf – Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit
Das Bundeskabinett hat am 10. März 2020 den Gesetzesentwurf „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ vorbereitet. Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang zu Kurzarbeit aufgrund des Corona Virus zu erleichtern. Um für krisenhafte Zeiten gewappnet zu sein, soll eine bis Ende 2021 befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werde, die es erlaubt, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und Betriebe zu entlasten. Diese Maßnahme soll vor allem den Unternehmen zu Gute kommen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.
Folgende Erleichterung für die Anordnung von Kurzarbeit enthält der Gesetzes-Entwurf:
Künftig soll die Zugangsschwelle zur Kurzarbeit gesenkt werden: Lohnkostenzuschüsse soll es bereits geben, wenn 10 Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen sind. Die Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
ACHTUNG: Diese 10 Prozent müssen sich nicht auf den gesamten Betrieb beziehen. Auch organisatorisch abtrennbare Betriebsabteilungen können zur Berechnung herangezogen werden.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitensalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.
Neu ist auch, dass das Kurzarbeitergeld befristet auch für Leiharbeitende bezahlt werden soll.
Außerdem sollen auch die Beiträge zur Sozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Bisher mussten die Arbeitgeber diese zumindest anteilig übernehmen, wofür ein kompliziertes Berechnungsverfahren notwendig war.
Nach aktuellem Stand (16. März 2020) wird die Verordnung zur Umsetzung dieser Erleichterungen frühestens kommenden Mittwoch den 18. März 2020 erarbeitet sein und wohl in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.
Fazit: Kurzarbeit mag für die meisten Arbeitgeber eine unbekannte und auch erschreckende Maßnahme sein. Kurzarbeitergeld ist aber erstens unkompliziert zu beantragen und zweitens oft die einzige Möglichkeit, Kündigungen zu vermeiden.
Die Info-Hotline der Landesregierung für Träger der Pflege und andere soziale Einrichtungen ist montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu erreichen unter der Telefonnummer: 0385 - 588 19 995.